Allgemeine Geschäftsbedingungen der HTH Hoppe-Truck-Hydraulik GmbH & Co. KG

1. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für unsere sämtlichen Verkäufe gelten die nachstehenden Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt. 

2. Angebot- und Vertragsabschluss

a. Sämtliche Verträge mit unseren Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend.

b. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 

3. Preis und Zahlung

a. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Lieferwerk ohne Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Spesen.

b. Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach ihrem Ausstellungsdatum, soweit nichts anderes vereinbart, bar ohne jeden Abzug zu bezahlen.

c. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe der üblichen BankSollzinsen.

d. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Kunden sind ausgeschlossen. 

e. Es gelten die Preise in unserem aktuellem Katalog. 

4. Lieferung

a. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers unabhängig vom Ort der Versendung und Übernahme der Versandkosten. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Ablieferung durch den Spediteur auf Mängel und Schäden zu überprüfen. Für Transportschäden haften wir nicht.

b. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Lieferangaben unverbindlich. Abruftermine und Liefereinteilungen bedürfen im Einzelfall unserer schriftlichen Terminbestätigung.

c. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Bei Beauftragung eines Spediteurs ist die Verkäuferin ihren Verpflichtungen nachgekommen, wenn sie die Ware dem Spediteur so übergeben hat, dass dieser nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge, die Ware fristgemäß übergeben kann.

d. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt. Hiervon nicht berührt sind Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

e. Alle außerhalb unseres Willens liegenden Tatsachen, z. B. Streiks und Aussperrungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen bei uns und unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Behinderung oder nach unserer Wahl auch endgültig für den nicht erfüllbaren Teil von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Besteller gegen uns Ansprüche auf Grund des Rücktritts bestehen. Überschreitet die Lieferverzögerung einen Zeitraum von zwei Monaten, so steht dem Besteller der Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Lieferverzögerung betroffenen Ware zu. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.

f. Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Auftrages. Teillieferungen sind zulässig.

g. Rücksendungen bedürfen in jedem Einzelfall unserer vorherigen Zustimmung. Nur einwandfreie, allgemein verwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an Hoppe, mit Rechnungsvorlage, abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 20% Ihres Verkaufspreises gutgeschrieben werden. Nicht genehmigte Rücklieferungen gehen ohne Benachrichtigung unfrei zurück an den Absender. Sonder- und Einzelanfertigungen können generell nicht zurück genommen werden.

h. Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Alle Sendungen erfolgen unfrei.

5. Abnahme

a. Der Käufer ist zur Abnahme verpflichtet.

b. Der Käufer hat das Recht, den Vertragsgegenstand zu prüfen und die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen den Vertragsgegenstand abzunehmen.

c. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist eine Annahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

d. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Preises. Dieser Schadensbetrag ist höher oder niedriger einzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

6. Mängelrüge und Gewährleistung

a. Die Verkäuferin gewährleistet, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.

b. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung mit der Ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen. Die hierbei festgestellten Mängel sind spätestens nach Ablauf von 3 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind -unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung- unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistung Frist schriftlich zu rügen.

c. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

d. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden), sind nach Maßgabe des Abschnitts 7 ausgeschlossen.

e. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für uns unzumutbar, wenn der von uns nach-gewiesene Kostenaufwand 25% des gesamten Auftragsvolumens übersteigt. In diesem Fall verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.

f. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

a. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

8. Eigentumsvorbehalt

a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung eines Saldoanerkenntnisses. Das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherung für die Forderung auf den Saldo. An die Stelle der dem Lieferer gehörenden Ware tritt, wenn diese veräußert wird, der Anspruch gegen den Drittabnehmer, der bis zur Höhe der Gesamtforderung des Lieferers schon jetzt als an den Lieferer abgetreten gilt. Der Wiederverkäufer ist zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen bis auf Widerruf berechtigt. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt in jedem Fall für den Lieferer, für den der Käufer die bearbeitete oder verarbeitete Ware nur als Verwahrer besitzt. Im Falle der Weiterveräußerung findet der vorstehende Absatz entsprechend Anwendung.

b. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für den Fall der Verbindung (insbesondere Einbau). Wird die gelieferte Ware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil der anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer schon jetzt dem Lieferer quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache, die der Käufer für den Lieferer mit in Verwahrung nimmt. Im Falle der Weiterveräußerung finden die Bestimmungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.

c. Wird das Eigentum des Lieferers gepfändet, so hat der Käufer auf den Vorbehalt hinzuweisen und dem Lieferer unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

a. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Ibbenbüren.

b. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist die Klage beim Amtsgericht Ibbenbüren zu erheben. Dies gilt auch für Nichtkaufleute, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens nach den Paragraphen 688 ff ZPO geltend gemacht werden. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

c. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze.

Hoppe-Truck-Hydraulik GmbH & Co. KG
Püsselbürener Damm 244
49479 Ibbenbüren
Geschäftsführer: Ingo Riemer, Normen Rodeike, Thomas Niemczyk
Gerichtsstand: Ibbenbüren
Tel. (0 54 51) 50230320 Fax (0 54 51) 50230348
[email protected]